Wie verhalte ich mich richtig:

GRUNDPRINZIPIEN

  • Sie haben das Recht zu schweigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens!
  • Sie haben das Recht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Anwalt zu befragen und hinzuzuziehen!
  • Sie haben als Zeuge das Recht auf Fragen zu schweigen, die Sie selbst belasten könnten (Auskunftsverweigerungsrecht).
  • Sie sind als Zeuge berechtigt auf Fragen zu schweigen, die ihre Angehörigen betreffen (d.h. u.a. Ehegatten, Eltern, Kinder, Schwägerschaft)! (Zeugnisverweigerungsrecht)

1. POLIZEIKONTROLLE

Werden Sie von der Polizei angehalten und einer Straftat oder OWi beschuldigt, so haben Sie als Beschuldigter das unabänderliche Recht, sich zur Sache NICHT äußern zu müssen! Angaben, die Sie zu diesem Zeitpunkt machen, kann die Staatsanwaltschaft in einem späteren Verfahren über die Vernehmung des Polizeibeamten gegen Sie einführen.
Es gilt die alte Weisheit »Reden ist Silber, Schweigen ist Gold«
Sie sind allein verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift usw.) zu machen.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

2. FÜHRERSCHEIN

In Bezug auf den Führerschein ist zwischen dem FAHRVERBOT und der ENTZIEHUNG der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Bei Verkehrs-OWi und einfachem Verkehrsstraftaten erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots zwischen z.Z. 1 bis 3 Monaten (Ausweitung d. Fahrverbots geplant).
Bei erheblichen Verkehrsstraftaten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperrfrist (mind. 6 Monate bis 5 Jahre, möglicherweise lebenslang). Es besteht die Möglichkeit schon vor dem Urteil die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Nach Ablauf dieser Frist ist bei der Verkehrsbehörde die Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Die Behörde wird aufgrund der Tat/Urteils oftmals die Erbringung einer MPU (sogenannter Idiotentest) fordern.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

a. Trunkenheitsfahrt

Die polizeiliche Alkoholkontrolle wird zunächst mit dem „Angebot“ eines freiwilligen Atemalkoholtest beginnen. Sie sind zur Mitwirkung nicht verpflichtet und sollten diese auch verweigern. Keinesfalls sollten Sie jedoch Angaben zu Ihrem Konsumverhalten (Trinkhäufigkeit, Menge, Trinkbeginn und –ende usw.) machen.
Aus solchen zurückgehaltenen Informationen lassen sich nämlich ggf. erfolgversprechende Verteidigungsstrategien entwickeln.
Hintergrund: Ihre Angaben können/werden auch bei Einstellung des Bußgeld- oder Strafverfahrens der Führerscheinstelle mitgeteilt. Diese wird ggf. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) fordern und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis entziehen.

b. Drogenfahrt

Bei der polizeilichen Verkehrskontrolle wird die Frage nach Drogen bei Auffälligkeiten erfolgen. Üblicherweise erfolgt das „Angebot“ sich einem freiwilligen Urin-(Schnell-) Test zu unterziehen.
Hierzu sind Sie nicht verpflichtet und können auch nicht gezwungen werden!
Das „Angebot“ sollte konsequent ablehnt werden!
Hintergrund: die Nachweisbarkeitsdauer von Drogen in Blut und Urin sind unterschiedlich.
Ist etwa Cannabis/THC bereits nach einer Dauer von ca. 12–24 Stunden nach Konsum im Blut nicht mehr nachweisbar, so lassen sich die Abbauprodukte des Cannabis/THC noch mehrere Tage bis Wochen im Urin nachweisen, je nach Konsumverhalten. Diese unterschiedliche Nachweisbarkeitsdauer kann ganz erhebliche Auswirkung haben auf ein späteres Bußgeld- oder Strafverfahren, bis hin zum Freispruch.
Zudem sollten anlässlich der Kontrolle niemals Angaben zu Konsumverhalten (Konsumhäufigkeit, Menge, Drogenart) gemacht werden. Sie sind nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zu machen.
Hintergrund: Ihre Angaben werden an die Führerscheinstelle weitergeleitet, die ggf. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) fordert und die Fahrerlaubnis entzieht, auch wenn Sie in einem Bußgeld- oder Strafverfahren freigesprochen wurden!

Fazit:
Kein Angaben zu Konsumverhalten! – Sie haben stets das Recht zu schweigen.
Urintest stets verweigern! Sofort Anwalt informieren! (Sie haben das Rechts stets einen Anwalt anzurufen).

3. BESCHLAGNAHME

Die Beschlagnahme ist die Ingewahrsamnahme von Gegenständen (z.B. PKW, Computer, schriftliche Aufzeichnungen) gegen den Willen des Besitzers. Die Anordnung hat grundsätzlich durch einen Richter zu erfolgen, bei Gefahr in Verzug durch Polizei und Staatsanwaltschaft.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

4. HAUSDURCHSUCHUNG

Aufgrund des Grundrechtsschutzes (Art. 13 GG) darf die Hausdurchsuchung nur durch eine richterliche Anordnung erfolgen. Ausnahme bei Gefahr in Verzug. Sie haben einen Anspruch auf schriftliche Mitteilung des Grundes der Durchsuchung und Aushändigung einer Auflistung der ggf. beschlagnahmten Gegenstände.
Von der Hausdurchsuchung geht für den Beschuldigten die Gefahr aus, daß den Beamten Zufallsfunde in die Hände fallen, die möglicherweise zur Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren Anlaß geben.
Informieren Sie im Falle der Hausdurchsuchung SOFORT einen Strafverteidiger.
Dieser kann die Rechtmäßigkeit abschätzen und ggf. den Verlauf/Umfang eingrenzen.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

5. STRAFBEFEHL

Der Strafbefehl enthält neben dem Tatvorwurf bereits die Rechtsfolgen (etwa Geldstrafe, und ggf. Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis). Wird gegen diesen Strafbefehl nicht innerhalb von 2 WOCHEN Einspruch eingelegt, so wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil, ohne daß eine öffentliche Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Durch die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs kommt es grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung, in der über den Tatvorwurf Beweis erhoben wird.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

6. ANKLAGESCHRIFT

Die Anklageschrift beschreibt konkret den Tatvorwurf. Sie bildet die Grundlage für das Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft wird in der öffentlichen Hauptverhandlung versuchen, den beschriebenen Tatvorwurf durch Beweis zur Überzeugung des Gerichts zu bringen.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

7. MÖGLICHKEITEN DER VERFAHRENSEINSTELLUNG

Die Strafprozeßordnung sieht sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung vor.
Neben der Einstellung, wegen nicht hinreichendem Tatvorwurf, besteht auch die Möglichkeit der Einstellung aufgrund geringer Schuld wie auch gegen Erbringung von Auflagen.
Eine Besonderheit ist die Möglichkeit der Absprache, sog. »Deal« im Strafprozeß. Üblicherweise wird ein bestimmter Strafrahmen in Aussicht gestellt, soweit der Angeklagte geständig ist.
Der Beschuldigte ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

 
 
 Datenschutz